Satzung

Stand 08. Juni 2016

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen Erich-Gutenberg-Arbeitsgemeinschaft Köln. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins

Erich-Gutenberg-Arbeitsgemeinschaft Köln e.V.

§ 2 Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Name

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Darunter fällt:

a. die Pflege der Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft,

b. die Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre/-theorie der Unternehmung im Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis,

c. die Pflege des wissenschaftlichen Werkes von Professor Erich Gutenberg.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Arbeitstagungen und die Förderung darauf bezogener Publikationen, insbesondere in Zusammenarbeit mit der Zeitschrift „Journal of Business Economics – Zeitschrift für Betriebswirtschaft“.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen, Wirtschaftsunternehmen, Behörden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstands.

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit; oder sie endet durch freiwilligen Austritt.

Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es den Jahresbeitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet, obwohl es zweimal – im zweiten Fall durch eingeschriebenen Brief mit Fristsetzung und unter Ankündigung der Streichung – gemahnt worden ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe des Mitgliedsbeitrages jeweils für solche Mitglieder, die natürliche Personen und solche, die juristische Personen sind.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Betriebswirtschaftslehre und das Werk Erich Gutenbergs besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 8 Organe der Gesellschaft

Die Organe sind

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand,

c. Kommissionen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung der Gesellschaft soll jährlich zusammentreten, sie muss einmal in zwei Jahren stattfinden. Der Vorstand beruft die Versammlung mit Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ein.

Die Sitzung wird vom Vorstand oder von einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. In der Versammlung hat der Vorstand zu berichten über

a. die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Zeitraum,

b. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die vereinnahmten und verausgabten Mittel,

c. geplante Aktivitäten und dafür erforderliche Mittel.

Der Nachweis über im abgelaufenen Geschäftsjahr vereinnahmte und verausgabte Mittel ist von zwei Beauftragten der Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Sie sind schriftlich aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es im Interesse der Gesellschaft für erforderlich hält. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§11 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegen die Organisation und die Aufgaben der Gesellschaft im Rahmen des in § 4 festgelegten Gesellschaftszwecks sowie die Kassenhaltung des Vereins.

Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft für zwei Jahre gewählt.

Der Verein wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen ehemalige Vorstandsmitglieder als Berater hinzuziehen.

§ 12 Kommissionen

Die Mitgliederversammlung kann für von ihr zu bestimmende Zwecke Kommissionen einsetzen.

Die Mitglieder der Kommissionen werden von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft für drei Jahre gewählt.

§ 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen.

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind in diesem Fall durch eingeschriebenen Brief mit mindestens vierwöchiger Frist zu laden. Die Beschlussfassung erfolgt analog zu § 13.

Wird die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, so fällt ihr Vermögen an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.